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789.700 BSchG CH-BS

§ 9 Baumschutzgesetz (BSchG) - Ersatz für erlaubterweise gefällte Bäume

Schutzbestimmungen
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§ 9 BSchG · Ersatz für erlaubterweise gefällte Bäume

1. Für geschützte Bäume, die gefällt werden, kann eine geeignete Ersatzpflanzung angeordnet werden.

2. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzabgabe eingefordert werden.

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