789.700
BSchG
CH-BS
§ 9 Baumschutzgesetz (BSchG) - Ersatz für erlaubterweise gefällte Bäume
Schutzbestimmungen
§ 9 BSchG · Ersatz für erlaubterweise gefällte Bäume
1. Für geschützte Bäume, die gefällt werden, kann eine geeignete Ersatzpflanzung angeordnet werden.
2. In Ausnahmefällen kann eine Ersatzabgabe eingefordert werden.