789.700
BSchG
CH-BS
§ 8 Baumschutzgesetz (BSchG) - Bauvorhaben
Schutzbestimmungen
§ 8 BSchG · Bauvorhaben
1. Bauvorhaben, welche die Erhaltung geschützter Bäume in Frage stellen, dürfen erst bewilligt werden, wenn eine Fällbewilligung erteilt ist.
2. Die Abstände zwischen Bauten und Bäumen sind in Berücksichtigung der Baumentwicklung, der Wohnhygiene und des Bauvorganges festzusetzen.