789.700
BSchG
CH-BS
§ 7 Baumschutzgesetz (BSchG) - Generelle Fällbewilligung
Schutzbestimmungen
§ 7 BSchG · Generelle Fällbewilligung
1. Für Fällungen, die im Rahmen des ordentlichen Unterhalts eines grösseren Baumbestandes notwendig werden, ist eine generelle Bewilligung zu erteilen, sofern Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Befugnis besteht.
2. Eine solche Bewilligung kann mit sichernden Auflagen versehen werden und ist jederzeit widerruflich.