789.700
BSchG
CH-BS
§ 6 Baumschutzgesetz (BSchG) - Fällbewilligung
Schutzbestimmungen
§ 6 BSchG · Fällbewilligung
1. Ein geschützter Baum darf nur gefällt werden, wenn eine besondere Bewilligung hiezu vorliegt.
2. Eine solche ist zu erteilen, wenn
a) mit dem Fortbestand eines Baumes eine Gefahr verbunden ist,
b) eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand oder
c) aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint,
d) in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint.
3. Soll eine Fällbewilligung gemäss lit. c oder d des vorstehenden Absatzes erteilt werden, ist zuvor die Baumschutzkommission anzuhören.