Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789.700 BSchG CH-BS

§ 6 Baumschutzgesetz (BSchG) - Fällbewilligung

Schutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 BSchG · Fällbewilligung

1. Ein geschützter Baum darf nur gefällt werden, wenn eine besondere Bewilligung hiezu vorliegt.

2. Eine solche ist zu erteilen, wenn

a) mit dem Fortbestand eines Baumes eine Gefahr verbunden ist,

b) eine Fällung als Pflegemassnahme für den übrigen Baumbestand oder

c) aus Gründen der Wohnhygiene geboten erscheint,

d) in Würdigung des Interesses des Gesuchstellers das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung des Baumes unverhältnismässig erscheint.

3. Soll eine Fällbewilligung gemäss lit. c oder d des vorstehenden Absatzes erteilt werden, ist zuvor die Baumschutzkommission anzuhören.

← § 5 BSchG Baumschutzgesetz (BSchG) - Grundsatz § 7 BSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →