Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789.700 BSchG CH-BS

§ 5 Baumschutzgesetz (BSchG) - Einzelschutz

Schutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 BSchG · Einzelschutz

1. Durch besondere Verfügung, die im Grundbuch anzumerken ist, kann der zuständige Departementsvorsteher besonders wertvolle Bäume oder Baumgruppen, die nicht schon aufgrund ihrer Grösse geschützt sind, unter Schutz stellen.

← § 4 BSchG Baumschutzgesetz (BSchG) - Grundsatz § 6 BSchG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →