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789.700 BSchG CH-BS

§ 4 Baumschutzgesetz (BSchG) - Übrige Gebiete

Schutzbestimmungen
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§ 4 BSchG · Übrige Gebiete

1. Ausserhalb der im Zonenplan mit grüner Schraffur gekennzeichneten Gebiete sind Bäume geschützt, deren Stamm einen Meter über dem Boden einen Umfang von über 90 cm (rund 30 cm Durchmesser) aufweisen.

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