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789.700 BSchG CH-BS

§ 25 Baumschutzgesetz (BSchG) - Rekursrecht

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§ 25 BSchG · Rekursrecht

1. Gegen Verfügungen, die aufgrund diese Gesetzes ergehen, kann grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen an den zuständigen Departementsvorsteher, den Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht rekurriert werden.

2. Stehen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen, mit Bauvorhaben im Zusammenhang, so kann nach den für das Baurekursverfahren geltenden Bestimmungen an die Baurekurskommission rekurriert werden.

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