789.700
BSchG
CH-BS
§ 23 Baumschutzgesetz (BSchG) - Strafbestimmung
Vollzugsbestimmungen
§ 23 BSchG · Strafbestimmung
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, namentlich wer einen geschützten Baum ohne Bewilligung beseitigt oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.