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789.700 BSchG CH-BS

§ 23 Baumschutzgesetz (BSchG) - Strafbestimmung

Vollzugsbestimmungen
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§ 23 BSchG · Strafbestimmung

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, namentlich wer einen geschützten Baum ohne Bewilligung beseitigt oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.

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