789.700
BSchG
CH-BS
§ 21 Baumschutzgesetz (BSchG) - Ersatzvornahme
Vollzugsbestimmungen
§ 21 BSchG · Ersatzvornahme
1. Wird eine Verfügung innert der festgesetzten Frist nicht befolgt, so ordnet die zuständige Behörde an, dass die erforderliche Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt wird.