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789.700 BSchG CH-BS

§ 21 Baumschutzgesetz (BSchG) - Ersatzvornahme

Vollzugsbestimmungen
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§ 21 BSchG · Ersatzvornahme

1. Wird eine Verfügung innert der festgesetzten Frist nicht befolgt, so ordnet die zuständige Behörde an, dass die erforderliche Arbeit auf Kosten des Pflichtigen ausgeführt wird.

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