789.700
BSchG
CH-BS
§ 20 Baumschutzgesetz (BSchG) - Baumschutzkommission
Vollzugsbestimmungen
§ 20 BSchG · Baumschutzkommission
1. Der Regierungsrat bestellt aus mehrheitlich verwaltungsunabhängigen Sachverständigen eine Baumschutzkommission, die die zuständigen Behörden in allen Fragen des Baumschutzes berät. Die Präsidentin oder der Präsident der Baumschutzkommission ist verwaltungsunabhängig.