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789.700 BSchG CH-BS

§ 20 Baumschutzgesetz (BSchG) - Baumschutzkommission

Vollzugsbestimmungen
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§ 20 BSchG · Baumschutzkommission

1. Der Regierungsrat bestellt aus mehrheitlich verwaltungsunabhängigen Sachverständigen eine Baumschutzkommission, die die zuständigen Behörden in allen Fragen des Baumschutzes berät. Die Präsidentin oder der Präsident der Baumschutzkommission ist verwaltungsunabhängig.

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