789.700
BSchG
CH-BS
§ 2 Baumschutzgesetz (BSchG) - Landgemeinden
Zweck und Geltungsbereich
§ 2 BSchG · Landgemeinden
1. Für die Landgemeinden sind nur diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, die sich auf Baumschutzgebiete beziehen.
2. Die zuständigen Behörden der Landgemeinden können weitere Bestimmungen zum Schutze des Baumbestandes erlassen.