789.700
BSchG
CH-BS
§ 19 Baumschutzgesetz (BSchG) - Kontrollen
Vollzugsbestimmungen
§ 19 BSchG · Kontrollen
1. Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen des Baumbestandes durch. Sie sind berechtigt, sämtliche Liegenschaften nach vorheriger Anzeige zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.