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789.700 BSchG CH-BS

§ 19 Baumschutzgesetz (BSchG) - Kontrollen

Vollzugsbestimmungen
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§ 19 BSchG · Kontrollen

1. Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen des Baumbestandes durch. Sie sind berechtigt, sämtliche Liegenschaften nach vorheriger Anzeige zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist.

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