789.700
BSchG
CH-BS
§ 18 Baumschutzgesetz (BSchG) - Aufnahme des Baumbestandes
Vollzugsbestimmungen
§ 18 BSchG · Aufnahme des Baumbestandes
1. Der Baumbestand ist in geeigneter Weise festzuhalten.
2. Die Bestandesaufnahme ist periodisch zu wiederholen. Die Grundstückeigentümer haben bei der Bestandesaufnahme mitzuwirken.
3. Bei allen Bauvorhaben im Bereiche geschützter Bäume ist ein Baumbestandesplan für die Bauparzelle und nötigenfalls für die unmittelbar angrenzenden Flächen der Nachbarparzellen zu erstellen und dem Baubegehren beizulegen.