789.700
BSchG
CH-BS
§ 17 Baumschutzgesetz (BSchG) - Vollzugsbehörden
Vollzugsbestimmungen
§ 17 BSchG · Vollzugsbehörden
1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden werden durch den Regierungsrat bezeichnet.
2. Erlässt eine Landgemeinde Vorschriften, die über diejenigen für die Baumschutzgebiete hinausgehen, bezeichnet der Gemeinderat die für den Vollzug zuständigen Behörden.