789.700
BSchG
CH-BS
§ 14 Baumschutzgesetz (BSchG) - Erhaltung der Lebensfähigkeit geschützter Bäume
Schutzbestimmungen
§ 14 BSchG · Erhaltung der Lebensfähigkeit geschützter Bäume
1. Für die Bewässerung und Belüftung ist über dem unmittelbaren Wurzelbereich geschützter Bäume eine ausreichende Erdfläche freizuhalten, die, wo nötig, durch geeignete bauliche Massnahmen vor dem Einsickern von Schadstoffen zu schützen ist.
2. Geschützte Bäume dürfen nur nach baumpflegerischen Grundsätzen geschnitten werden.
3. Gefährdet eine Kappung voraussichtlich die Lebensfähigkeit eines geschützten Baumes oder wird dadurch sein Kronengleichgewicht empfindlich gestört, so ist die Einholung einer Bewilligung erforderlich, und diese wird aus den gleichen Gründen erteilt wie eine Fällbewilligung.