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789.700 BSchG CH-BS

§ 13 Baumschutzgesetz (BSchG) - Öffentliche Bauvorhaben

Schutzbestimmungen
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§ 13 BSchG · Öffentliche Bauvorhaben

1. Müssen im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben Bäume beseitigt werden, so sind deren Anzahl und Art sowie die vorgesehenen Ersatzpflanzungen in den entsprechenden Vorlagen darzulegen.

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