789.700
BSchG
CH-BS
§ 13 Baumschutzgesetz (BSchG) - Öffentliche Bauvorhaben
Schutzbestimmungen
§ 13 BSchG · Öffentliche Bauvorhaben
1. Müssen im Zusammenhang mit öffentlichen Bauvorhaben Bäume beseitigt werden, so sind deren Anzahl und Art sowie die vorgesehenen Ersatzpflanzungen in den entsprechenden Vorlagen darzulegen.