789.700
BSchG
CH-BS
§ 12 Baumschutzgesetz (BSchG) - Schutz von Ersatzpflanzungen
Schutzbestimmungen
§ 12 BSchG · Schutz von Ersatzpflanzungen
1. Die aufgrund behördlicher Verfügungen gepflanzten Bäume unterstehen unabhängig von ihrer Grösse den Bestimmungen dieses Gesetzes.