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789.700 BSchG CH-BS

§ 12 Baumschutzgesetz (BSchG) - Schutz von Ersatzpflanzungen

Schutzbestimmungen
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§ 12 BSchG · Schutz von Ersatzpflanzungen

1. Die aufgrund behördlicher Verfügungen gepflanzten Bäume unterstehen unabhängig von ihrer Grösse den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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