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789.700 BSchG CH-BS

§ 11 Baumschutzgesetz (BSchG) - Förderung von Neupflanzungen

Schutzbestimmungen
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§ 11 BSchG · Förderung von Neupflanzungen

1. In einem Gebiet mit geringem Baumbestand soll eine unbebaute Fläche, die sich für eine Neupflanzung eignet, im Einvernehmen mit dem Landeigentümer nach Möglichkeit mit Bäumen bepflanzt werden.

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