789.700
BSchG
CH-BS
§ 11 Baumschutzgesetz (BSchG) - Förderung von Neupflanzungen
Schutzbestimmungen
§ 11 BSchG · Förderung von Neupflanzungen
1. In einem Gebiet mit geringem Baumbestand soll eine unbebaute Fläche, die sich für eine Neupflanzung eignet, im Einvernehmen mit dem Landeigentümer nach Möglichkeit mit Bäumen bepflanzt werden.