789.700
BSchG
CH-BS
§ 10 Baumschutzgesetz (BSchG) - Ersatz für unerlaubterweise gefällte Bäume
Schutzbestimmungen
§ 10 BSchG · Ersatz für unerlaubterweise gefällte Bäume
1. Werden geschützte Bäume ohne Fällbewilligung beseitigt, so wird eine Ersatzpflanzung oder - falls dies unzweckmässig wäre - eine Abgabe verfügt, welche dem Aufwand für eine Ersatzpflanzung entspricht.