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789.700 BSchG CH-BS

§ 10 Baumschutzgesetz (BSchG) - Ersatz für unerlaubterweise gefällte Bäume

Schutzbestimmungen
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§ 10 BSchG · Ersatz für unerlaubterweise gefällte Bäume

1. Werden geschützte Bäume ohne Fällbewilligung beseitigt, so wird eine Ersatzpflanzung oder - falls dies unzweckmässig wäre - eine Abgabe verfügt, welche dem Aufwand für eine Ersatzpflanzung entspricht.

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