789.700
BSchG
CH-BS
§ 1 Baumschutzgesetz (BSchG) - Grundsatz
Zweck und Geltungsbereich
§ 1 BSchG · Grundsatz
1. Der Baumbestand im Kanton Basel-Stadt ist im Interesse der Qualität des Lebensraumes, insbesondere der Wohnlichkeit, zu erhalten und möglichst zu vermehren.
2. Für den Wald gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
3. Obstbäume im Landwirtschaftsgebiet und in Familiengartenarealen sowie Spalier- und Niederstammobstbäume fallen nicht unter dieses Gesetz.