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§ 9 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Hecken, Feld- und Ufergehölze

Biodiversitätsbeiträge
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§ 9 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Hecken, Feld- und Ufergehölze

1. Als Hecken gelten linear angeordnete Bestände aus standortheimischen Sträuchern und Bäumen, die nicht als Waldareal ausgeschieden sind.

2. Zu den Hecken zählen Nieder-, Hoch- und Baumhecken. Den Hecken gleichgestellt sind Strauchgruppen, Feld- und Ufergehölze.

3. Zur Hecke gehört auf beiden Seiten ein Krautsaum von je mindestens 3 Metern Breite oder ein ungedüngter Weidestreifen von mindestens 10 Metern Breite.

4. Die Mindestfläche inklusive Krautsaum oder ungedüngtem Weidestreifen beträgt 5 Aren.

5. Neu gepflanzte Hecken müssen in der Regel eingezäunt werden.

6. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV und einem Zuschlag für die Vernetzung.

7. Für die Berechnung der Beiträge werden die bestockte Fläche und die Krautsaumfläche zusammengezählt. Insgesamt werden maximal 10 Meter Krautsaumbreite angerechnet.

8. An die Anlage neuer Hecken wird pro gepflanztem Strauch ein Beitrag ausgerichtet.

9. An die Einzäunung neuer Hecken wird pro Laufmeter Zaun ein Beitrag ausgerichtet.

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