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§ 8 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Extensiv genutzte Weiden

Biodiversitätsbeiträge
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§ 8 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Extensiv genutzte Weiden

1. Als extensiv genutzte Weiden gelten strukturreiche Weideflächen mit charakteristischem Tier- oder Pflanzenbestand und einem Anteil an Bäumen, Sträuchern und Kleinstrukturen von mindestens 5 und maximal 40% sowie geeignete Renaturierungs- und Vernetzungsflächen.

2. Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren.

3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis III gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt.

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