Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789.600 CH-BS

§ 7 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen

Biodiversitätsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen

1. Extensive Wiesen dürfen nicht gedüngt werden. Bei wenig intensiven Wiesen ist eine leichte Düngung erlaubt. Beide zeichnen sich durch einen charakteristischen Tier- und Pflanzenbestand aus. Als Ausmagerungswiesen gelten Wiesenflächen und stillgelegte Ackerflächen, welche sich als Renaturierungs- oder Vernetzungsflächen eignen. Sie dürfen nicht gedüngt werden.

2. Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 15 Aren, die Mindestbreite 10 Meter.

3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis III gemäss Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV), einem Zuschlag für die Vernetzung sowie Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlägen für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte Artenvielfalt.

4. An die Neuanlage von extensiv genutzten Wiesen wird ein Beitrag pro Are stillgelegtem Ackerland ausgerichtet.

← § 6 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet Gegenstand § 8 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →