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§ 6 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Vermeidung von Doppelzahlungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Vermeidung von Doppelzahlungen

1. Beiträge für die gleiche Leistung zur Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität können nicht kumuliert werden.

2. Sind für die gleiche Leistung auf derselben landwirtschaftlichen Nutzfläche Beiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen des Bundes oder des Kantons möglich, werden die Beiträge gemäss dieser Verordnung entsprechend reduziert.

3. Die Gemeinden können Zuschläge entrichten.

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