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§ 5 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Landschaftsqualität

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Landschaftsqualität

1. Ziele, Massnahmen und Beitragssätze für die Erhaltung und Förderung der Landschaftsqualität sind im vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Konzept „Landschaftsqualitätsbeiträge der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt“ vom 15. Mai 2014 festgehalten.

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