§ 4 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Biodiversität und Artenschutz
§ 4 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Biodiversität und Artenschutz
1. Die Ziele für die Förderung der Biodiversität basieren auf nationalen, regionalen oder lokalen Inventaren, wissenschaftlichen Grundlagen und Konzepten.
2. Ziele und Massnahmen richten sich nach den Ziel- und Leitarten des Vernetzungskonzepts, der Umweltziele Landwirtschaft des Bundes sowie den national und kantonal prioritären Arten des Landwirtschaftsgebiets. Sie berücksichtigen das spezifische Entwicklungspotenzial für Flora und Fauna des betreffenden Gebiets.
3. Beiträge werden in der Regel nur an Objekte ausserhalb der rechtskräftigen Bauzonen gewährt.
4. Beiträge für die Vernetzung von Biodiversitätsflächen können gewährt werden, wenn die Flächen nach den Vorgaben des vom Bund anerkannten Vernetzungskonzepts oder eines Artenschutzaktionsplans angelegt und bewirtschaftet werden.
5. Die Ansätze und Zusammensetzung des Beitrags sind in den jährlich erscheinenden Weisungen "Kantonale Biodiversitätsbeiträge Basel-Stadt und Basel-Landschaft" festgehalten.
6. Die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen wird zwischen Kanton und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern durch schriftliche Vereinbarung geregelt.