789.600
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Abgeltungsbeiträge
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Abgeltungsbeiträge
1. Die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge werden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt auf Vorschlag der Landwirtschaftskommission (nachfolgend Kommission genannt) und in Absprache mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain festgelegt.