Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789.600 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Abgeltungsbeiträge

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Abgeltungsbeiträge

1. Die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge werden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt auf Vorschlag der Landwirtschaftskommission (nachfolgend Kommission genannt) und in Absprache mit dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain festgelegt.

← § 2 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet Gegenstand § 4 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →