789.600
CH-BS
§ 29 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Übergangsbestimmung
1. Bewirtschaftungsvereinbarungen, welche gestützt auf die aufgehobene Verordnung abgeschlossen wurden, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Dauer gültig. Sie können im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise dem neuen Recht angepasst werden.