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§ 27 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Kommission

Organisation
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§ 27 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Kommission

1. Der Regierungsrat beauftragt die Kommission mit der Durchführung und Umsetzung der in der Verordnung beschriebenen Aufgaben.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben

a) Sie schlägt dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Ansätze der jährlichen Abgeltungsbeiträge vor.

b) Sie führt aufgrund einer Bewertung bestehender und/oder einer Beurteilung neu anzulegender ökologischer Ausgleichsflächen die Vereinbarungsverhandlungen mit den Bewirtschaftern oder den Bewirtschafterinnen. Dabei kann sie vorrangig Gebiete berücksichtigen, die ökologisch besonders wertvoll oder besonders verarmt sind.

c) Sie überwacht die Einhaltung der Vereinbarungsbestimmungen.

d) Sie löst die Bewirtschaftungsvereinbarungen auf und fordert Beiträge zurück.

e) Sie fordert Bundesbeiträge ein.

f) Sie berät die Landwirtschaftsbetriebe, bei denen die Schaffung neuer und die Sicherstellung bestehender ökologischer Ausgleichsflächen eine Betriebsumstellung erfordert.

g) Sie stellt die Koordination und Information innerhalb der kantonalen Verwaltung sicher.

h) Sie kann zusammen mit den Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern Verbundsysteme von ökologischen Ausgleichsflächen planen.

3. Die Kommission kann alle Aufgaben mit Ausnahme von lit. d einer Subkommission oder geeigneten Dritten übertragen.

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