789.600
CH-BS
§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Reversibilität
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Reversibilität
1. Alle auf Grund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellte Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsflächen oder Objekte können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden.