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§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Reversibilität

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 25 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Reversibilität

1. Alle auf Grund von Bewirtschaftungsvereinbarungen neu erstellte Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsflächen oder Objekte können, sofern nicht andere Schutzmassnahmen ergriffen worden sind, nach Ablauf der Vereinbarungsdauer wieder rückgängig gemacht werden.

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