789.600
CH-BS
§ 24 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Rückforderung von Beiträgen
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 24 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Rückforderung von Beiträgen
1. Werden die Auflagen von Bewirtschaftungsvereinbarungen nicht eingehalten, können bereits geleistete Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.