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§ 23 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Auszahlung von Beiträgen

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 23 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Auszahlung von Beiträgen

1. Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig.

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