789.600
CH-BS
§ 23 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Auszahlung von Beiträgen
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 23 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Auszahlung von Beiträgen
1. Die Beiträge werden jährlich am Schluss des Kalenderjahres fällig.