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§ 22 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 22 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung

1. Die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung beträgt mindestens acht Jahre, bei Brachen und Säumen vier Jahre.

2. Die Bewirtschaftungsvereinbarung kann vom Kanton nach Anhören der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters jederzeit fristlos gekündigt werden, wenn

a) beide Parteien einverstanden sind oder

b) wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt.

3. Die Bewirtschaftungsvereinbarung fällt vor Ablauf der vereinbarten Dauer dahin, wenn

a) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter stirbt oder

b) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter das Recht zur Bewirtschaftung der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche wegen einer Handänderung oder wegen der Auflösung des Pachtverhältnisses verliert.

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