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§ 21 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 21 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Inhalt der Bewirtschaftungsvereinbarung

1. Die Bewirtschaftungsvereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter legt insbesondere fest

a) Art, Lage und Umfang der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche oder des Objekts

b) die einzelnen Verpflichtungen, die die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter zum Schutz, zum Unterhalt und zur Pflege der Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsfläche übernimmt

c) die Höhe der jährlichen Beiträge

d) die Dauer der Bewirtschaftungsvereinbarung

e) eine Regelung über die Auflösung der Bewirtschaftungsvereinbarung

f) Vorbehalte betreffend Rückforderung von Beiträgen sowie den Vorbehalt bezüglich des jährlichen Budgets des Kantons

2. Die Bewirtschaftungsvereinbarungen nehmen Rücksicht auf die kommunalen Zonenvorschriften Natur und Landschaft sowie auf kantonale und kommunale Naturschutzinventare.

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