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§ 20 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 20 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen

1. Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss DZV ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit der zuständigen kantonalen Fachstelle.

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