789.600
CH-BS
§ 20 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen
Bewirtschaftungsvereinbarung
§ 20 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Abschluss von Bewirtschaftungsvereinbarungen
1. Voraussetzung für den Bezug von Beiträgen für Biodiversitätsflächen der Qualitätsstufe II gemäss DZV ist der Abschluss einer Bewirtschaftungsvereinbarung gemäss dieser Verordnung mit der zuständigen kantonalen Fachstelle.