789.600
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Grundsätze
1. Im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite können jährliche Abgeltungsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen und Landschaftsqualitätsmassnahmen ausbezahlt werden für
a) extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen
b) extensiv genutzte Weiden
c) Hecken, Feld- und Ufergehölze
d) Krautsäume
e) Kleinstrukturen und Spezialstandorte
f) Hochstamm-Feldobstbäume
g) Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
h) Brachen und Säume auf Ackerland