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§ 19 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter

Bewirtschaftungsvereinbarung
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§ 19 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter

1. Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausgerichtet.

2. Bewirtschafterin oder Bewirtschafter ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die das Objekt bewirtschaftet.

3. Als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter gelten auch Naturschutzvereine und zielverwandte gemeinnützige Personengemeinschaften.

4. Keine Beiträge werden an politische Gemeinden, Kantone und Bund ausgerichtet, auch wenn diese Bewirtschafter im Sinne von Abs. 2 sind.

5. Nicht direktzahlungsberechtigte Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erhalten für extensiv genutzte Wiesen und Weiden und wenig intensiv genutzte Wiesen keine Beiträge der Qualitätsstufe I gemäss DZV. Über Ausnahmen entscheidet die Landwirtschaftskommission.

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