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§ 18 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Beitragsberechtigte Massnahmen

Landschaftsqualitätsbeiträge
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§ 18 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Beitragsberechtigte Massnahmen

1. Landschaftsqualitätsbeiträge werden entrichtet, wenn die Massnahmen eine hohe, regionaltypische Landschaftsqualität gewährleisten oder zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen.

2. Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Massnahmen

a) Markante Einzelbäume und Baumgruppen

b) Einheimische Laubbäume

c) Hochstamm-Feldobstbäume zur Bereicherung des Landschaftsbildes

d) Landschaftsbildschonende Obstanlagen

e) Strukturreiche Rebflächen

f) Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Saum oder Wiesenstreifen

g) Strukturreiche Weiden

h) Kleingewässer

i) Trockensteinmauern

j) Unbefestigte Bewirtschaftungswege und historische Verkehrswege

k) Oberflächenformen

l) Vielfältige oder farbige Fruchtfolgen

m) Landschaftsbildschonender Gemüse- und Beerenanbau

n) Hoher Anteil an Biodiversitätsförderflächen

o) Flächen in Landschaftsschutzzonen

3. Die in Abs. 2 aufgeführten Massnahmen müssen gewisse Minimalanforderung erfüllen, damit Landschaftsqualitätsbeiträge entrichtet werden können. Diese Anforderungen sind im vom Bund genehmigten Konzept definiert.

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