789.600
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Voraussetzungen
Landschaftsqualitätsbeiträge
§ 17 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Voraussetzungen
1. Landschaftsqualitätsbeiträge werden nur dann entrichtet, wenn die vereinbarten Massnahmen und Leistungen innerhalb eines Projektperimeters gemäss genehmigtem Konzept realisiert werden und sich die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter am Projekt beteiligt.