789.600
CH-BS
§ 16 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Ausnahmen
Biodiversitätsbeiträge
§ 16 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Ausnahmen
1. In begründeten Fällen kann von den Mindest- und Höchstanforderungen abgewichen werden, sofern einem Objekt aufgrund seines ökologischen Wertes regionale oder nationale Bedeutung zukommt.