§ 14 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Brachen und Säume auf Ackerland
§ 14 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Brachen und Säume auf Ackerland
1. Brachen und Säume sind mehrjährige Streifen auf Ackerland, auf welchen eine empfohlene Mischung aus einheimischen Wildkräutern angesät wurde. Als Brachen gelten Bunt- und Rotationsbrachen.
2. Beitragsberechtigt sind Brachen mit einer Breite von mindestens 9 und maximal 25 Metern, Säume sind mindestens 5 und maximal 12 Meter breit und ermöglichen eine gute ökologische Vernetzung.
3. Die Mindestfläche bei Brachen beträgt 20 Aren.
4. Die Vertragsdauer für Brachen und Säume beträgt vier Jahre. Rotationsbrachen müssen alle zwei bis drei Jahre an einem neuen Ort in unmittelbarer Nähe neu angesät werden.
5. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe I gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen.