789.600
CH-BS
§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Biodiversitätsbeiträge
§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
1. Beitragsberechtigt sind Rebflächen in Rebgebieten mit einer hohen Artenzusammensetzung oder dem Vorkommen seltener und charakteristischen Arten sowie wertvollen Kleinstrukturen.
2. Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren.
3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen.
4. Bei neu angelegten Reben auf Magerwiesenstandorten können keine Beiträge geltend gemacht werden.