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§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

Biodiversitätsbeiträge
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§ 13 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

1. Beitragsberechtigt sind Rebflächen in Rebgebieten mit einer hohen Artenzusammensetzung oder dem Vorkommen seltener und charakteristischen Arten sowie wertvollen Kleinstrukturen.

2. Die Mindestfläche pro Objekt beträgt 5 Aren.

3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus der Qualitätsstufe II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und zusätzlich erreichte Qualitätsstufen.

4. Bei neu angelegten Reben auf Magerwiesenstandorten können keine Beiträge geltend gemacht werden.

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