§ 12 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Hochstamm-Feldobstbäume
§ 12 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Hochstamm-Feldobstbäume
1. Beitragsberechtigt sind Streuobstbestände von Hochstamm-Feldobstbäumen, wenn die Mindestfläche 20 Aren beträgt und diese mindestens zehn Bäume (maximal 20 Bäume) enthält, wenn die Unternutzung extensiv erfolgt und der ökologische Wert des Bestandes nachgewiesen ist. Die Baumdichte beträgt maximal 20 Bäume pro 20 Aren.
2. Nicht beitragsberechtigt sind Bäume in Obstanlagen.
3. Beitragsberechtigt sind zudem Hochstamm-Feldobstbäume auf Flächen mit Beiträgen gemäss dieser Verordnung ab einer Mindestzahl von zehn Bäumen.
4. Ein fachgerechter, altersabhängiger Baumschnitt ist Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge.
5. Der Beitrag für Hochstamm-Feldobstbäume berechnet sich aufgrund ihrer Anzahl. Er setzt sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung sowie einem Nachhaltigkeitszuschlag für Jungbäume.