789.600
CH-BS
§ 11 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Kleinstrukturen und Spezialstandorte
Biodiversitätsbeiträge
§ 11 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Kleinstrukturen und Spezialstandorte
1. Als Kleinstrukturen und Spezialstandorte gelten Objekte, welche Tieren als Unterschlupf, Fortpflanzungs- oder Nahrungsplätze dienen, wie
a) Lesestein- und Asthaufen
b) Trockensteinmauern, Ruderalflächen und offener Boden
c) Buschgruppen mit hohem Anteil an Dornsträuchern
d) Tümpel, Weiher und Feuchtbiotope
2. Zu jeder Kleinstruktur und jedem Spezialstandort gehört ein Krautsaum. Die Mindestfläche einer einzelnen Kleinstruktur inklusive Krautsaum beträgt 1 Are.
3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus einem Beitrag für die Vernetzung sowie einem Bewirtschaftungs- und Qualitätszuschlag für spezielle Bewirtschaftungsauflagen und erreichte Qualitätsstufe.
4. An die Anlage neuer Objekte wird ein Beitrag pro Objekt ausgerichtet.