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CH-BS
§ 10 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet - Krautsäume
Biodiversitätsbeiträge
§ 10 Verordnung über die Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Landwirtschaftsgebiet · Krautsäume
1. Krautsäume sind Vegetationsstreifen, welche einmal jährlich zur Hälfte gemäht werden. Im Folgejahr wird die andere Hälfte gemäht.
2. Beitragsberechtigt sind Säume mit einer Breite von mindestens 4 und maximal 12 Metern, welche eine gute ökologische Vernetzung ermöglichen.
3. Die Beiträge pro Are und Jahr setzen sich zusammen aus den Qualitätsstufen I bis II gemäss DZV, einem Zuschlag für die Vernetzung, einem Qualitätszuschlag für die erreichte Artenvielfalt und einem Bonus entlang ausgedolter Bäche.