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789.110 CH-BS

§ 9 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Naturschutzkonzept; Inhalt

Schutzmassnahmen
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§ 9 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Naturschutzkonzept; Inhalt

1. Der Regierungsrat beschliesst das Naturschutzkonzept gestützt auf die Erhebungen des Bau- und Verkehrsdepartements. Bei Bedarf, längstens nach zehn Jahren, überarbeitet er das Konzept.

2. Das Konzept enthält eine wissenschaftliche Analyse der Lage des Naturschutzes im Kanton.

3. Es bestimmt im Stadtgebiet die zum Schutze und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft notwendigen Ziele, nimmt eine Erfolgskontrolle vor und nennt die notwendigen Massnahmen; hierbei müssen selbst die nichtausgabenwirksamen Aufwendungen ermittelt werden und in einem angemessenen Verhältnis zum entsprechenden Nutzen stehen.

4. Das Konzept zeigt die zur Erfüllung der Schutzziele konkret notwendigen Massnahmen auf. Dabei stehen namentlich im Vordergrund: Erlass der erforderlichen Naturschutz- und -schonzonen, Aufnahme in Naturschutzverordnungen; Schaffung ökologischen Ausgleichs (§ 10 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes).

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