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789.110 CH-BS

§ 8 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Streichung

Schutzmassnahmen
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§ 8 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Streichung

1. Beabsichtigt der Regierungsrat ein Objekt aus dem Inventar zu streichen, holt das Bau- und Verkehrsdepartement die Stellungnahme der Natur- und Landschaftsschutzkommission und der zuständigen Gemeindebehörde ein.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt den Beschluss betreffend die Streichung der Eigentümerschaft und den rekursberechtigten Organisationen schriftlich mit. Für die Begründung des Beschlusses kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden sind.

3. Die Streichung ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

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