789.110
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Mitteilung des Beschlusses an die Eigentümerschaft
Schutzmassnahmen
§ 7 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Mitteilung des Beschlusses an die Eigentümerschaft
1. Das Bau- und Verkehrsdepartement teilt den Beschluss betreffend die Eintragung der Eigentümerschaft und den rekursberechtigten Organisationen schriftlich mit.
2. Die Mitteilung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Für die Begründung kann auf die Unterlagen verwiesen werden, die der Eigentümerschaft bei der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt worden sind.
3. Die Staatskanzlei veröffentlicht den Beschluss über die Eintragung mit Rechtsmittelbelehrung im Kantonsblatt.