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789.110 CH-BS

§ 6 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Schutzumfang

Schutzmassnahmen
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§ 6 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Schutzumfang

1. Für die im Anhang I geschützten Objekte gilt Folgendes

a) an den betroffenen Stellen ist es untersagt, Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen;

b) ferner ist verboten, Tiere zu fangen, absichtlich zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen.

2. Der Eintragungsbeschluss des Regierungsrats bezeichnet - wo nötig - im Einzelfall speziell Schutzziel, -art, -umfang sowie Schutzmassnahmen und Modus der Erfolgskontrolle. Sollen nur Teile von Naturobjekten in das Natur- und Landschaftsschutzinventar aufgenommen werden, sind die zu schützenden Bestandteile bzw. deren Lebensgrundlagen zu erforschen und nach dem laufenden Stand der Wissenschaft genau zu bezeichnen.

3. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann aus wichtigen Gründen, insbesondere zu Forschungs- bzw. Studienzwecken, Ausnahmen von den Schutzbestimmungen gewähren.

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