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§ 5 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz - Mitteilung des Antragsbegehrens an betroffene Eigentümerschaft

Schutzmassnahmen
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§ 5 Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz · Mitteilung des Antragsbegehrens an betroffene Eigentümerschaft

1. Das Bau- und Verkehrsdepartement gibt der betroffenen Eigentümerschaft Kenntnis vom Begehren. Das Schreiben soll insbesondere enthalten

a) die wissenschaftliche Würdigung und Begründung;

b) Orientierung über die Rechtsfolgen;

c) eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement holt den Mitbericht des Justiz- und Sicherheitsdepartements, des Finanzdepartements und, sofern ein Naturobjekt im Wald liegt, des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ein.

3. Nach Vorliegen dieser Mitberichte und der Stellungnahme der Eigentümerschaft legt das Bau- und Verkehrsdepartement dem Regierungsrat seinen begründeten Antrag über die Eintragung in das Inventar der geschützten Naturobjekte, gestützt auf Erwägungen gemäss dem Natur- und Landschaftsschutzgesetz, zur Beschlussfassung vor. Über eine allfällige Nicht-Eintragung entscheidet das Bau- und Verkehrsdepartement.

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